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S3 24 54

Rechtsbeistand

Wallis · 2024-10-14 · Deutsch VS

S3 24 54 ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S3 24 54

ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz

(unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024

- 2 - eingesehen

die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom

22. Juli 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;

erwägend,

dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen); dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR); dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft

- 3 - sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom

6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen); dass der Gesuchsteller Ergänzungsleistungsbezüger ist und durch die Eltern sowie so- zialhilferechtlich mit einem finanziellen Hilfeleistungsbeitrag für die soziale und kulturelle Integration unterstützt wird; dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller kein massgebliches Erwerbseinkommen erzielt, keine Arbeitslosenentschädigung bezieht und weder über Vermögen noch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sodass die Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben ist (Bundesgerichtsurteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b); dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte; dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist; dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss- pflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuchs für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 8); dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR); dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ge- suchstellerin verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR); dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

- 4 - wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerde- verfahren S1 24 146 erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuches zum Offizialanwalt ernannt wird. 2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kantonalen IV-Stelle wird die Beschwerde samt Beilagen zugestellt und es wird ihr zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 19. Novem- ber 2024 angesetzt.

Sitten, 14. Oktober 2024